Aktuelles
Beschäftigtendatenschutz vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Zertifikatslehrgang "Fachreferent/in Arbeitsrecht (IHK)" ...
TERMINE
SLP Anwaltskanzlei - Aktuelles 05.2017
Unklare Regelung über Kündigungsfrist während der Probezeit im Arbeitsvertrag geht zu Lasten des Arbeitgebers
BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15
Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, kann der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen.
Sachverhalt:
Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die beklagte Arbeitgeberin vorformuliert hatte, war neben einer Probezeit von sechs Monaten – in einer anderen Ziffer des Vertrags – pauschal festgelegt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten, der während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vorsah. Zudem enthielt der Vertrag unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende – ohne deutlich zu machen, dass diese Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten solle. Der klagende Arbeitnehmer wurde noch während der Probezeit gekündigt, allerdings lediglich unter Einhaltung der tariflichen Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen. Hiergegen wandte sich der Kläger, der die Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende geltend machte, da sich aus dem Arbeitsvertrag nicht verständlich ergebe, dass während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gelten soll.
Gründe:
Die Bestimmungen des von der Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus dessen Sicht ließ die Vertragsgestaltung nicht erkennen, dass die Vereinbarung einer Probezeit und der Verweis auf den Manteltarifvertrag bedeuten soll, dass während der Probezeit die kürzeren tariflichen Kündigungsfristen gelten sollen, insbesondere wenn sich – wie hier – aus den ebenfalls vereinbarten Kündigungsfristen nicht ergibt, dass diese erst für Kündigungen geltend sollen, die nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden.

Autor:
Dr. Ralf Seier
Telefon: 07121 38361-10
Telefax: 07121 38361-99
E-Mail: seier@slp-anwaltskanzlei.de